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   BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73   

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https://dejure.org/1973,587
BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73 (https://dejure.org/1973,587)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1973 - VI R 26/73 (https://dejure.org/1973,587)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1973 - VI R 26/73 (https://dejure.org/1973,587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Dienstreisen eines Arbeitnehmers - Eigenes Kraftfahrzeug - Aufwendungen für Austauschmotor - Außergewöhnliche Kosten - Hohe Fahrleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; LStR 21

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für einen Austauschmotor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 69
  • DB 1974, 564
  • BStBl II 1974, 186
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.11.1970 - VI B 112/70

    Wohnung - Arbeitsstätte - Aufwendungen für Fahrten - Außergewöhnliche Kosten -

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73
    Das FG verwies auf den Beschluß des Senats vom 13. November 1970 VI B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), nach dem neben den Pauschsätzen als außergewöhnliche Kosten neben Unfallkosten auch sontige Kosten berücksichtigt werden können, die bei normalem Betriebsablauf nicht aufgetreten wären.

    Der Senat hat bereits in dem Beschluß VI B 112/70 darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob im Einzelfall außergewöhnliche Kosten in Betracht kommen, um eine dem FG als Tatsacheninstanz zustehende Sachwürdigung handelt, an die der BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit nicht gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 112/70

    Unterhaltszuschüsse an Referendare als Arbeitslohn; Promotionskosten keine

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73
    Der streitige Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Beschluß VI R 112/70 zugrunde gelegen habe und an den sich das Urteil des FG anlehne.
  • BFH, 10.05.1968 - VI R 7/66

    Geschlossener Tatbestand - Ergänzung aus anderen Vorschriften - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73
    Im Revisionsverfahren kann der Senat nur prüfen, ob die vom FG getroffene Sachwürdigung möglich war; es ist nicht erforderlich, daß das FG zu seiner Entscheidung kommen mußte (Urteil des Senats vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; vgl. auch Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 7 und 8 zu § 118 FGO).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 129/78

    Kredit - Zinsen - Fahrkosten - Dienstreise - Pauschbeträge der

    Wie der Senat insbesondere im Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73 (BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186) betont hat, werden durch diesen Werbungskostenpauschbetrag alle gewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten abgegolten.

    So gehören zu den gewöhnlichen Kosten insbesondere die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die durch den normalen Verschleiß bedingten Reparaturaufwendungen, nicht aber die Unfallkosten (vgl. BFH- Urteile vom BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186 und BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381).

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07

    Aufwendungen für einen Motorschaden keine Werbungskosten

    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • BFH, 18.02.1977 - VI R 182/75

    Häuslicher Schreibtisch eines Studienrats als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1

    Er kann im Revisionsverfahren nur prüfen, ob die vom FG getroffene Sachwürdigung möglich war; es ist nicht erforderlich, daß das FG zu seiner Entscheidung kommen mußte (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186).
  • BFH, 10.03.1978 - VI R 239/74

    Kfz-Nutzung - Kostenerstattung - Außergewöhnliche Aufwendung - Unfallkosten -

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73 (BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186) erkennen lassen, daß neben Reisekosten, die als Werbungskosten nach Abschn. 21 Abs. 6 LStR 1970 mit den Pauschsätzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 geltend gemacht werden, noch außergewöhnliche Kosten als Werbungskosten anerkannt werden können.
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 214/72

    Einbau eines Austauschmotors - Kosten - Außergewöhnliche Aufwendungen - Abgeltung

    In dem Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 186) ist der Senat der vom FG getroffenen Beurteilung gefolgt, ein durch Fressen eines Kolbens eingetretener Motorschaden, der einen Austauschmotor erforderlich mache, sei bei einem Kilometerstand von 42 000 ein möglicher Verschleißschaden mit der Folge, daß die Reparaturaufwendungen keine außergewöhnlichen Kosten seien, die neben den Pauschsätzen für Dienstfahrten nach Abschnitt 21 Abs. 11 LStR 1970 berücksichtigt werden könnten.
  • BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82

    Abzugsfähigkeit eines Austauschmotors bei einem Fahrzeug, das für Fahrten

    Dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. Urteil des BFH vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186).
  • FG Niedersachsen, 15.09.1988 - VI 278/87

    Lohnsteuer; Aufwendungen für Austauschmotor

    Nach dem Urt. des BFH v. 17.10.1973 - VI R 26/73 (BStBl 1974 II 186) muß jedoch nach einer erheblichen Fahrleistung mit größeren Schäden gerechnet werden, so daß dann von Außergewöhnlichkeit keine Rede mehr sein könne.
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